Vorstellungsgespräch

Rechtsanwalt Wolfgang Klenner


Fachanwalt für Arbeitsrecht


Osnabrück

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Das Vorstellungsgespräch

Das Vorstellungsgespräch zwischen dem potentiellen neuen Arbeitgeber und dem Bewerber, dient in erster Linie dazu, dass sich die Parteien gegenseitig kennen lernen. Der Arbeitgeber hat dabei das Interesse daran, herauszufinden ob und inwiefern der Bewerber für die Tätigkeit bzw. die Position im Betrieb überhaupt geeignet ist. Im Rahmen der Verhandlungen um den Abschluss des Arbeitsvertrags treffen den Bewerber dabei gewisse Auskunftspflichten. Dem Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst umfassenden Information über den Bewerber, steht das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers gegenüber.
Dabei wird noch zwischen der sog. Allgemeinen Offenbarungspflicht des Bewerbers und dem Fragerecht des Arbeitgebers unterschieden. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass der Arbeitgeber nicht alles fragen darf, was er will und der Bewerber eben nicht alles verschweigen darf, was er möchte, geschweige denn auf zulässige Fragen mit der Unwahrheit antworten. Einen kurzen Überblick sollen die folgende Beispiele bieten.

Auskunftspflichten des Bewerbers im Vorstellungsgespräch
Fragen im Vorstellungsgespräch

Was passiert schlimmstenfalls, wenn man auf eine erlaubte bzw. zulässige Frage falsch antwortet? Was sind die Rechtsfolgen, bei einer unberechtigten Lüge im Vorstellungsgespräch?

Wenn Sie beim Vorstellungsgespräch einen offenbarungspflichtigen Umstand nicht von sich aus mitteilen oder er eine zulässige Frage des Arbeitgebers wahrheitswidrig beantworten, so berechtigt dies den Arbeitgeber regelmäßig zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Das Recht, einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, ergibt sich aus § 123 BGB. Dieses Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung betrifft Verträge im ganz Allgemeinen und ist nicht allein auf Arbeitsverträge beschränkt. Die Anfechtung hat gemäß § 142 BGB die rückwirkende Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zur Folge. Das bedeutet, dass Sie nachher so dastehen, als ob das Arbeitsverhältnis niemals existiert hat, und somit auch keinerlei gegenseitige Rechte und Pflichten bestehen. Eine generelle Ausnahme hiervon ist allerdings bei solchen wahrheitswidrigen Antworten und Angaben zu machen, die von vornherein so offensichtlich sind, so dass es überhaupt an der Täuschung des Arbeitgebers mangelt. Als Beispiel sei hier eine offensichtliche Schwerbehinderung genannt, deren Vorliegen man verneint, ob wohl sie für jedermann erkennbar ist.

Hat der Arbeitgeber bei jeder falschen Antwort das Recht, gleich das gesamte Arbeitsverhältnis wegen Arglist anzufechten?

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bezieht sich immer auf den gesamten Arbeitsvertrag. Einzelne Vertragsbestandteile, die beispielsweise aufgrund einer wahrheitswidrigen Angabe des bisherigen Verdienstes des Arbeitnehmers zustande gekommen sind, können nicht isoliert angefochten werden. Es können also schon Unwahrheiten einen Anfechtungsgrund darstellen, die nicht über das „Ob“ der Einstellung entscheiden, sondern auch über das „Wie“ des Arbeitsverhältnisses.

Gibt es denn ein „Recht zur Lüge“?

Auf unzulässige Fragen dürfen Sie als Bewerber bewusst wahrheitswidrig beantworten, also quasi lügen. Würden Sie die Antwort verweigern, käme die bloße Nichtbeantwortung der Frage einer Negativauskunft gleich und das Frageziel würde auf diesen Weg gleichsam erreicht.

Weiterführende Informationen zur Bewerbung:

Bewerbung






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