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Darf mich mein neuer Arbeitgeber im Einstellungsgespräch alles fragen, was er will bzw. muss ich auf alle Fragen wahrheitsgemäß antworten? Welche Fragen sind im Bewerbungsgespräch unzulässig?Ein Arbeitgeber darf seinem Bewerber im Bewerbungsgespräch oder im Vorfeld der Einstellung nur solche Fragen stellen, an deren Beantwortung er ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat. Dabei hat immer eine Abwägung zwischen dem berechtigten betrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsrecht des Bewerbers stattzufinden. Folgend finden Sie Beispiele, welche bereits durch die Rechtsprechung entschieden wurden. „Darf ich nach meinen beruflichen Werdegang gefragt werden?“Fragen nach dem bisherigen beruflichen Werdegang und der konkreten Erwartung des ArbN hinsichtlich des neuen Arbeitsplatzes und seiner beruflichen Entwicklung sind unbedenklich. „Sind Fragen zu meinem Gesundheitszustand erlaubt?“Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Bewerbenden sind nur insoweit zulässig, wie sie seine Einsatzfähigkeit auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz betreffen. Dabei kann regelmäßig nach akuten oder früheren periodisch wiederkehrenden Erkrankungen gefragt werden. Das Gleiche gilt für etwaige Körperbehinderungen. „Darf ich im Vorstellungsgespräch nach Lohn-/Gehaltspfändungen gefragt werden?“Da mit Lohn-/Gehaltspfändungen, je nach Umfang der Pfändungen erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden sein kann, ist für den Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse zu bejahen, so dass die Frage zulässig ist. „Sind Fragen nach meinen Vermögensverhältnissen zulässig?“Bei der Zulässigkeit von Fragen nach Vermögensverhältnissen ist nach der Art der Tätigkeit zu unterscheiden. Bei Bewerbern, die sich auf leitende Positionen bewerben oder sonstigen Arbeitnehmern in besonderen Vertrauenspositionen besteht ein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers. Das hat den einfachen Hintergrund, dass verschuldete Menschen leichter in Gefahr von Korruption geraten können. Durch die Zulässigkeit der Frage nach Vermögensverhältnissen bei Bewerbern auf Vertrauenspositionen, soll diese Gefahr dadurch im Vornherein ausgeschlossen werden. Bei sonstigen Arbeitsverhältnissen ist die Frage unzulässig. „Darf mich der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nach meinen Vorstrafen fragen?“Der Arbeitgeber darf die Frage nach Vorstrafen in nur beschränkt zulässigen Maße stellen. Hierzu bedarf er ebenfalls ein besonderes betriebliches Interesse, wie dies für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes von Bedeutung ist. Hier kann man sich wieder an dem Sprichwort „Den Bock zum Gärtner machen“ orientieren. In aller Regel sind Fragen, die dieses Szenario verhindern sollen, zulässig. Bei Bewerbern, die im Betrieb (zum Beispiel als Kassierer im Supermarkt oder als Croupier in einer Spielbank) mit Geld in Kontakt kommen, ist daher die Frage nach Vermögensdelikten zulässig. Bei Berufskraftfahrern ist die Nachfrage hinsichtlich Verkehrsdelikten zulässig. „Darf mich der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nach meiner Gewerkschaftszugehörigkeit fragen?“Im Bewerbungsgespräch ist die Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit kein Gegenstand des arbeitgeberseitigen Fragerechts. Jedoch wird die Frage teilweise bei leitenden Angestellten zugelassen. Bei bestehender Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers dürfte die Frage zur Überprüfung der Tarifbindung allerdings zulässig sein. Nach erfolgter Einstellung ist sie jedenfalls statthaft. „Muss ich im Vorstellungsgespräch zu meiner Religions- und Parteizugehörigkeit Stellung nehmen?“Die Frage des Arbeitgebers nach der Religions- und Parteizugehörigkeit sind grundsätzlich unzulässig. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, wie zum Beispiel bei konfessionellen oder parteipolitischen Institutionen. Wer zum Beispiel in einem in kirchlicher Trägerschaft stehenden Krankenhaus oder Kindergarten Anstellung sucht, darf durchaus nach seiner Konfession gefragt werden. „Ist die Frage nach einer Schwangerschaft erlaubt?“Die Frage nach der Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt regelmäßig gegen § 611 a BGB (Diskriminierungsverbot). Die Frage ist sogar dann unzulässig, wenn der Beschäftigung der Frau von vornherein ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot entgegensteht. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt, das hinter dem Schutzzweck der EG-Richtlinie 75/207/EWG zurücktritt. Damit verbleibt ein Fragerecht allenfalls bei kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen, die für ihre gesamte Dauer von einem Beschäftigungsverbot erfasst werden. „Ist im Vorstellungsgespräch eine Frage nach einer Schwerbehinderung zulässig?Seit Inkrafttreten der EG-Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/78/EG) und deren Umsetzung in § 81 Abs. 2 SGB IX hat sich im Schrifttum erneut die Kritik an der Rspr des BAG verstärkt. Insbesondere vor dem Hintergrund der geänderten neueren Rspr zur Schwangerschaftsfrage scheint eine Abgleichung der Diskriminierungsargumentation jedenfalls bezogen auf die EG-Richtlinie angezeigt. Danach ist die Frage nach Schwerbehinderung und Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig. Nur soweit auf ArbGebSeite wegen der konkreten Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes ein besonderes Informationsbedürfnis besteht, kann diesem durch zulässige Fragen nach der Erfüllung arbeitsplatzbezogener Anforderungsprofile Rechnung getragen werden. Diese Fragen sind im Eigeninteresse des ArbGeb diskriminierungsfrei zu formulieren. „Darf mich der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch danach fragen, wie viel ich in meinem alten Job verdient habe?“Man kann diese Frage als unzulässig ansehen, da unter Umständen die Verhandlungsposition des Bewerbers durch die Preisgabe seines vorherigen Gehalts geschwächt wäre. Die Rechtsprechung differenziert nach der Relevanz der Frage für die angestrebte Tätigkeit. Nur wenn die bisherige Vergütung für die begehrte Stelle aussagekräftig ist oder der Bewerber sie von sich aus als Mindestvergütung gefordert hat, soll die Frage berechtigt sein. Weiterführende Informationen zur Bewerbung:Bewerbung Copyright © 2006 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Klenner, Osnabrück. Alle Rechte vorbehalten! |