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Auskunftspflichten des Bewerbers im Vorstellungsgespräch„Gibt es Dinge, die dem Arbeitgeber beim Einstellungsgespräch gesagt werden müssen, ohne dass konkret danach gefragt wird?“ „Muss der Bewerber im Vorstellungsgespräch Haftstrafen angeben, die demnächst anzutreten sind?“Wenn Sie in absehbarer Zeit eine Haft antreten müssen und deshalb nicht mehr an Ihrer Arbeitsstelle erscheinen können, um dort Ihren Dienst anzutreten, dann sind sie verpflichtet die Haftstrafe zu offenbaren, unabhängig vom Grund der Haftstrafe. „Muss der Bewerber im Vorstellungsgespräch Krankheiten mitteilen, und wenn ja, welche?“Sie müssen lediglich solche Krankheiten mitteilen, deren Vorliegen Sie daran hindert in Zukunft ihre Arbeitsleistung dauerhaft zu erbringen. Das kann zum Beispiel bei Krankheiten der Fall sein, bei denen eine hohe Ansteckungsgefahr besteht. Ebenso kann dies bei besonders schweren Krankheiten der Fall sein. Dies ist zum Beispiel bei einer AIDS-Erkrankung regelmäßig der Fall. Bei der bloßen AIDS-Infektion kommt es dagegen auf die Art der Tätigkeit an. Eine Offenbarungspflicht ist auch bei einem alkoholabhängigen Kraftfahrer anzunehmen, da dieses Krankheitsbild sich nicht mit einem Beruf als Kraftfahrer vereinbaren lässt. Im Normalfall entzieht die zuständige Führerscheinstelle einem Alkoholkranken den Führerschein, sobald sie Kenntnis von der Krankheit bekommt. Ohne Führerschein wird ein Bewerber einen Job als Kraftfahrer jedoch nicht ausüben können. „Muss man eine bestehende Schwangerschaft beim Vorstellungsgespräch ungefragt mitteilen?“Eine Mitteilungspflicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft besteht nicht. „Muss ich Vorstrafen offenbaren, auch wenn ich im Vorstellungsgespräch nicht nach ihnen gefragt werde?“Grundsätzlich müssen Sie Vorstrafen nicht ungefragt offenbaren. Durch nachfragen im zulässigen Umfang hat es der Arbeitgeber selbst in der Hand eventuelle Vorstrafen zu erfragen. Das gleiche gilt im Übrigen auch für anhängige und noch nicht abgeschlossene Ermittlungs- oder Strafverfahren. Ausnahme: Wenn sich aufgrund der Art der Vorstrafe die generelle Ungeeignetheit des Bewerbers für die Tätigkeit ergibt, dann muss sie offenbart werden. Das soll verhindern, dass sprichwörtlich der „Bock zum Gärtner“ gemacht wird, falls zum Beispiel ein wegen eines Sittlichkeitsdelikts vorbestrafter Bewerber sich auf eine Stelle in einem Kindergarten bewirbt. Weiterführende Informationen zur Bewerbung:Bewerbung Copyright © 2006 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Klenner, Osnabrück. Alle Rechte vorbehalten! |