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Die Vergütung des GmbH-Geschäftsführers
Bei der Bemessung der Vergütung von Gesellschaftergeschäftsführern bzw. Gesellschaftern nahe stehenden Personen ist die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung (vGa) zu bedenken.
1)
Was ist unter einer vGa zu verstehen?
Unter dem Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung versteht man Vorteilsgewährungen der GmbH an ihre Gesellschafter, die nicht auf der Grundlage eines Gewinnverteilungsbeschlusses durch die Gesellschafterversammlung erfolgen, sondern in verdeckter Form (meist in Form eines anderen Rechtsgeschäfts) dem Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Person zu gute kommen.
Zum Beispiel:
- Ist die dem Gesellschaftergeschäftsführer zuerkannte Vergütung unangemessen hoch (Vergleichswerte um 20 % überschritten), so kann eine vGa vorliegen. Abzustellen ist dann auf einen Fremdvergleich bzw. den in den Vorjahren von der Gesellschaft erzielten Jahresgewinns sowie auf die Gewinnaussichten unter Berücksichtigung einer angemessenen Kapitalverzinsung (vgl. BFH GmbHR 1989, Seite 475; FG Köln GmbHR 1996, Seite 981, FG Brandenburg GmbHR 1997, Seite 513, BFH NJW 1992, Seite 2502, BFH GmbHR 1994, Seite 486, FG Niedersachsen GmbHR 2000, Seite 779).
- für Änderungen der Gesellschaftergeschäftsführerdienstvertrages ist nicht ein Mitgeschäftsführer, sondern die Gesellschafterversammlung (vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag) zuständig. Vertragsänderungen, die nicht vom zuständigen Organ vorgenommen werden, sind damit zivilrechtlich unwirksam, sodass entsprechende Gehaltserhöhungen etc. eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen (vgl. Oberfinanzdirektion Hannover GmbHR 1996, Seite 388).
- Überstundenvergütungen zumindest für beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer führen regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vgl. BFH GmbHR 2001, Seite 777).
- Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen sollen, auch auf der Grundlage einer betrieblichen Übung möglich sein, solange die Leistungen angemessen sind und die betriebliche Übung eindeutig bestimmbare Konturen aufweist (vgl. FG Rheinland-Pfalz GmbHR 1997, Seite 137).
- Die Vereinbarung ausschließlich einer Gewinntantieme als Geschäftsführervergütung stellt, ungeachtet deren zivilrechtlicher Wirksamkeit, in der Regel eine vGa dar (vgl. BFH GmbHR 1993, Seite 232).
- Die Vergütung soll regelmäßig zu 75 % auf Festbezügen und zu 25 % aus erfolgsabhängigen Bestandteilen bestehen (vgl. BFH GmbHR 1995, Seite 385).
- Tantiemeversprechen dürfen insgesamt nicht 50 % des Jahresüberschusses übersteigen (vgl. BFH GmbHR 2000, Seite 1158).
- Reine Umsatztantiemen führen regelmäßig zu einer vGa, sie können jedoch ausnahmsweise steuerlich unbedenklich sein, wenn die angestrebte Leistungssteigerung mit einer Gewinntantieme nicht zu erreichen gewesen wäre. (vgl. BFH GmbHR 1994, Seite 265).
- Tantiemeregelungen müssen bestimmt sein, d. h. sie müssen klar und eindeutig feststehen und keine Ermessensakte bilden (vgl. generell zur Tantieme des beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers aus steuerlicher Sicht Neumann GmbHR 1996, Seite 740, 822; BFH GmbHR 1992, Seite 817; FG Niedersachsen GmbHR 2000, Seite 779, 781),
- Verstößt ein Gesellschaftergeschäftsführer oder eine konzernabhängige Gesellschaft gegen das zivilrechtliche Wettbewerbsverbot und verzichtet die Gesellschaft auf die Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches, so kann dies zu einer vGa führen. Laut BFH stellt nicht jedes Tätigwerden des Alleingesellschaftergeschäftsführers im Bereich des Unternehmensgegenstandes einer GmbH einen Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot dar. Dies soll erst bei einem Treuepflichtverstoß oder einer unzulässigen Verwertung von Informationen der Fall sein. Der Alleingesellschaftergeschäftsführer unterliegt solange kein Wettbewerbsverbot, als er der GmbH kein Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird. De Geschäftsführer kann Dispens vom Wettbewerbsverbot erteilt werden, wobei umstritten ist, ob dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein muss, oder ob ein Gesellschafterbeschluss oder eine entsprechende Regelung im Anstellungsvertrag ausreicht.
- Geschäftsführer sind verpflichtet, ihre Bezüge in der Krise zu reduzieren (vgl. BGH GmbHR 1995, Seite 654, 655). Es sollte allerdings nur eine Stundung, kein Verzicht erfolgen, denn nachträgliche Zahlungen könnten sonst eine vGa darstellen.
2)
Was ist bei Tantiemevereinbarungen zu bedenken?
Überwiegend werden sowohl Fremd- als auch Gesellschaftergeschäftsführer nicht nur ein Fixum erhalten, sondern zudem eine erfolgsabhängige Tantieme, wobei die Gewinntantieme in der Regel de Vorzug gegenüber der Umsatztantieme enthält. Mehrarbeitsvergütung darf der GmbH-Geschäftsführer nur geltend machen, wenn hierüber eine Vereinbarung besteht. Behält sich die Gesellschaft vor, die Tantiemeregelung einseitig neu festzusetzen, so gilt dies im Zweifel nur unter Beachtung des Grundsatzes des § 315 BGB, wobei die Beweislast hinsichtlich der Billigkeit und das Unklarheitsrisiko beim Arbeitgeber liegen. Eine Verlustbeteiligung im Rahmen eines Tantiemeversprechens ist bei Beachtung bestimmter Grenzen zulässig.
3) Ist der Geschäftsführer verpflichtet bei einer wesentlichen Verschlechterung der Geschäftslage der GmbH eine angemessene Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen?
Gemäß § 87 Abs. 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 242 BGB sind auch Geschäftsführer einer GmbH dazu verpflichtet, einer Herabsetzung ihrer Bezüge in angemessener Art und Weise zuzustimmen (vgl. BGH GbmHR 1995, Seite 654, 655).
Weiterführende Informationen zum GmbH-Geschäftsführer:
Haftung GmbH-Geschäftsführer
Kündigung GmbH-Geschäftsführer
GmbH-Geschäftsführer
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