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Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von Zuspätkommen
Durch das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen. Wiederholte Unpünktlichkeiten eines Arbeitnehmers oder unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit können daher nach vorheriger Abmahnung grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Ein einmaliges Verschlafen reicht allerdings nicht für eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Zudem müssen dem Arbeitnehmer die Verspätungen auch vorwerfbar sein. Daran fehlt es zum Beispiel, wenn er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit anreist, die verspätet ankommen. Wenn der Arbeitnehmer morgens allerdings regelmäßig im Stau steht, so muss er seine Anreise auf diese Gegebenheiten anpassen.
Weiterführende Informationen zur Kündigung:
Verhaltensbedingte Kündigung
Kündigung Formvorschriften
Kündigung
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