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Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von strafbaren Handlungen
Bei strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers ist zu differenzieren zwischen Taten im außerdienstlichen Bereich und dienstlichen Bereich. Straftaten im außerdienstlichen Bereicht sind kündigungsrechtlich nur insoweit relevant, als durch sie die Eignung des Arbeitnehmers infrage gestellt ist (zum Beispiel die Eignung eines Sexualstraftäters, der in einer Einrichtung für Kinderbetreuung arbeitet).
Straftaten innerhalb des Betriebs, rechtfertigen grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung (z.B. Diebstahl und Unterschlagung, Spesenbetrug, gefälschte Stundenbescheinigungen, Fälschung der Stempelkarte). Wenn die Straftaten dann auch noch zu Lasten des Arbeitgebers gehen (Diebstahl, Betrug), dann ist in aller Regel auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Bei tätlichen Auseinandersetzungen mit Kollegen ist eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt, wobei regelmäßig sogar eine Abmahnung nicht erforderlich ist. Aber auch hier muss eine Vorwerfbarkeit vorliegen, an der es fehlen kann, wenn der betroffene Arbeitnehmer zu der tätlichen Auseinandersetzung provoziert worden ist.
Weiterführende Informationen zur Kündigung:
Verhaltensbedingte Kündigung
Kündigung Formvorschriften
Kündigung
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