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Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von Pflichtverletzungen bei Krankmeldungen
Der Arbeitnehmer ist gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Verstößt er durch die verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und die verspätete Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegen diese Verpflichtung, rechtfertigt dies zumindest nach zwei einschlägigen Abmahnungen die verhaltensbedingte Kündigung.
Wurde die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht oder liegt der dringende Verdacht vor, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat, kann eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Die Ankündigung einer Krankheit kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. In solchen Fällen kann sogar eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung in Betracht kommen.
Weiterführende Informationen zur Kündigung:
Verhaltensbedingte Kündigung
Kündigung Formvorschriften
Kündigung
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