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Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von Missbrauch von Kontrolleinrichtungen
Wenn der Arbeitnehmer Manipulationen an Kontrolleinrichtungen des Arbeitgebers vornimmt, wie zum Beispiel an elektronischen Zeiterfassungsgeräten, Stempeluhren, Stundenbescheinigungen oder Ähnliches, so begeht er in aller Regel dadurch einen Betrug zu Lasten seines Arbeitgebers, was regelmäßig eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt; unter Umständen auch eine fristlose Kündigung. Eine vorhergehende Abmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Weiterführende Informationen zur Kündigung:
Verhaltensbedingte Kündigung
Kündigung Formvorschriften
Kündigung
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