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Die Beendigung von Bestellung und Anstellung des GmbH-Geschäftsführers1) Die Beendigung der BestellungDie Kompetenz zum Widerruf der Bestellung bzw. Abberufung liegt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Umstritten ist, ob die Abrufungskompetenz einem Nichtgesellschafter übertragen werden kann. Der Insolvenzverwalter kann den Dienstvertrag zwar kündigen, er kann jedoch nicht die Bestellung widerrufen (vgl. OLG Köln, DB 2001, Seite 1982). Ein fakultativer Aufsichtsrat ist im Zweifel unzuständig, da in § 52 Abs. 1 GmbHG ein Verweis auf § 84 Aktiengesetz fehlt. 2) Was gilt bei einer Amtsniederlegung?Die Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers ist auch dann sofort wirksam, wenn sie nicht auf einen angeblich vorhandenen wichtigen Grund gestützt wird. Offen gelassen hat der BGH, ob die vorgenannten Grundsätze auch gelten, wenn der Geschäftsführer seinerseits gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden könne. Zweifelhaft ist, ob die Amtsniederlegung in der Krise der GmbH oder bei Alleingeschäftsführern ohne Weiteres wirksam ist. Stehen dem Geschäftsführer keine ausreichenden Gründe zur Verfügung, so macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig und liefert einen Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrages. 3) Die Beendigung der AnstellungVoraussetzung jeder Kündigung des Anstellungsvertrages ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, der sich deutlich auf die Kündigung und die Abberufung beziehen muss. Der Tagesordnungspunkt Geschäftsführerangelegenheiten ist nicht ausreichend im Sinne von § 51 GmbHG. Wird ein Gesellschafter zur maßgeblichen Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß eingeladen, so sind die dort gefassten Beschlüsse nichtig. Bei fehlendem oder unwirksamem Gesellschafterbeschluss kann die damit unwirksame Kündigung auch nicht durch rückwirkende Genehmigung der Gesellschafterversammlung nachträglich geheilt werden. Insbesondere bei der Ein-Personen-Gesellschaft ist § 48 Abs.3 GmbHG Wirksamkeitsvoraussetzung, wobei die schriftliche Fixierung im Sinne der vorgenannten Norm im Zweifel durch das Kündigungsschreiben selbst erfolgen kann. 4) Wer ist zuständig für die Kündigung des GmbH-Geschäftsführers?Zuständig zum Ausspruch der Kündigung sind alle Gesellschafter, diese jedoch eines Bevollmächtigten bedienen können. Die Kompetenz zur Kündigung verbleibt auch dann bei den Gesellschaftern, wenn zwischen Abberufung und Ausspruch der Kündigung ein gewisser Zeitraum liegt. Erst wenn aufgrund einer Weiterbeschäftigung von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist, sind die Gesellschafter zur Kündigung befugt. Vor Dienstantritt ist eine Kündigung ausgeschlossen, solange keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wird. 5) Unterliegen GmbH-Geschäftsführer dem Kündigungsschutzgesetz?GmbH-Geschäftsführer unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Deshalb begrenzen lediglich die §§ 134, 138 BGB die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, es sei denn, das Geschäftsführeranstellungsverhältnis wurde für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und das Kündigungsrecht wirksam ausgeschlossen. 6) Wer ist für die außerordentliche Kündigung zuständig?Auch zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bedarf es eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses, wobei dem betroffenen Gesellschaftergeschäftsführer kein Stimmrecht zusteht. Die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung ist zulässig, sofern der Wille hinreichend zum Ausdruck kommt, auch ordentlich kündigen zu wollen und die formellen Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gegeben sind. 7) Welche Kündigungsgründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung?Eine abschließende Aufzählung ist wohl nicht möglich. Die Parteien können bereits im Anstellungsvertrag wichtige Gründe benennen. Den Gerichten verbleibt jedoch in jedem Fall die Kompetenz zur Prüfung, ob ein Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Ein Nachschieben von Gründen ist grundsätzlich möglich u. U. ist jedoch ein erneuter Gesellschafterbeschluss notwenig. Beispiele: - Auskunftsverweigerung gegenüber den Gesellschaftern (vgl. OLG Frankfurt a. M. GmbHR 1994, Seite 114, OLG München DB 1994, Seite 735) 8) Muss vor fristloser Kündigung des GmbH-Geschäftsführers eine Abmahnung ausgesprochen werden?Früher wurde teilweise bei Verstößen im Leistungsbereich eine vorherige Abmahnung als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung vorausgesetzt (vgl. LAG Berlin GmbHR 1997, Seite 839, 841). Nach Rechtssprechung des BGH ist im Regelfall bei einer fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund eine vorherige Abmahnung nicht Voraussetzung (vgl. BGH NJW 2000, Seite 1638, 1639). Nach Auffassung des BGH ist bei Geschäftsführern eine Abmahnung nicht mehr erforderlich, weil Geschäftsführer zugleich auch Organpersonen sind. Organe der Geschäftsführung haben ihre Pflichten und die Folgen pflichtwidrigen Verhaltens zu kennen, sodass Ihnen bei wiederholter Pflichtverletzung auch ohne Abmahnung gekündigt werden kann. 9) Sind bei der Kündigung aus wichtigem Grund Fristen einzuhalten?Auch bei der Kündigung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund ist die zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB einzuhalten. Hiernach muss dem Geschäftsführer innerhalb von zwei Wochen seit sicherer und umfassender Kenntnis von den für die Kündigung bedeutsamen Tatsachen die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses erklärt werden. 10) Ist ein Nachschieben von Gründen möglich?Im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist grundsätzlich ein Nachschieben von Gründen zulässig, sofern diese Gründe zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits vorlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem zur Kündigung zuständigen Organ bei Kündigung schon bekannt waren oder nicht; im Fall der Kenntnis darf diese freilich nicht früher als zwei Wochen vor der Kündigung erlangt worden sein (vgl. BGH GmbHR 2004, Seite 182, 184). 11) Wie kann sich der GmbH-Geschäftsführer gegen eine Kündigung seines Anstellungsvertrages und seiner Abberufung wehren?Für Streitigkeiten zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig, nicht die Arbeitsgerichte (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) und zwar auch dann, wenn es trotz Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht zur Bestellung des Geschäftsführers kommt oder der Geschäftsführer behauptet, wegen seiner eingeschränkten Kompetenzen sei er tatsächlich nur Arbeitnehmer gewesen (vgl. BAG ZIP 1999, Seite 1457; BAG ZIP 2003, Seite 1722 f). Beim Landgericht sind die Kammern für Handelssachen zuständig. Vergütungsansprüche können ggf. im Urkundenprozess eingeklagt werden (vgl. Fischer NJW 2003, Seite 333). Weiterführende Informationen zum GmbH-Geschäftsführer:Haftung GmbH-Geschäftsführer Copyright © 2006 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Klenner, Osnabrück. Alle Rechte vorbehalten! |