Kündigung GmbH-Geschäftsführer



Rechtsanwalt Wolfgang Klenner


Fachanwalt für Arbeitsrecht


Osnabrück

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Die Beendigung von Bestellung und Anstellung des GmbH-Geschäftsführers



1) Die Beendigung der Bestellung

Die Kompetenz zum Widerruf der Bestellung bzw. Abberufung liegt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Umstritten ist, ob die Abrufungskompetenz einem Nichtgesellschafter übertragen werden kann. Der Insolvenzverwalter kann den Dienstvertrag zwar kündigen, er kann jedoch nicht die Bestellung widerrufen (vgl. OLG Köln, DB 2001, Seite 1982). Ein fakultativer Aufsichtsrat ist im Zweifel unzuständig, da in § 52 Abs. 1 GmbHG ein Verweis auf § 84 Aktiengesetz fehlt.
Die Beschlussfassung der Abberufung erfolgt regelmäßig durch Gesellschafterbeschluss. Es geltend die allgemeinen Regelungen über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Es bedarf auch dann keiner notariellen Beurkundung der Beschlussfassung, wenn der betroffene Geschäftsführer bereits in der Satzung bestellt worden. Der betroffene Gesellschaftergeschäftsführer ist gemäß § 47 4 GmbHG vom Stimmrecht nur ausgeschlossen, wenn er aus wichtigem Grund abberufen werden soll; nicht dagegen bei ordentlicher Abberufung. Anwesend darf der Gesellschaftergeschäftsführer in jedem Fall sein.
Der Beschluss muss binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung vom wichtigen Grund gefasst werden; die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gilt jedoch nicht (vgl. BGAZ 13 194). Wegen der genannten Auswirkungen kann eine Abberufung aus wichtigem Grund nur erfolgen, wenn die Tagesordnung dies ausdrücklich vorsieht, jedenfalls dann, wenn der Betroffene nicht selbst anwesend ist (vgl. BGH GmbHR 1985, Seite 256, 259).
Die Abberufung ist zum Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Im Falle des Unterlassens ist § 14 HGB (Zwangsgeld) zu beachten. Bei einer offensichtlich unbegründeten Abberufung kann das Registergericht die Eintragung ablehnen, wenn beispielsweise die Satzung einen wichtigen Grund vorsieht. Innerhalb einer GmbH, deren beide Geschäftsführer zugleich hälftig beteiligt sind, kann der Rechtspfleger die Abberufungseintragung aussetzen und eine Frist zum Nachweis der Klageerhebung setzen, um die Rechtslage zu klären. Nur auf diese kommt es bei der „2-Personen“-GmbH an. In Betracht kommt auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers.
Die Abberufung lässt die Vergütung des Geschäftsführers unberührt. Der abberufene Geschäftsführer ist gehalten, eine zumutbare Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft, z. B. als Prokurist zu übernehmen. Gleiches gilt bei Verlust der Organstellung nach Umwandlung. Schlägt der Geschäftsführer diese Möglichkeit aus, so riskiert er eine außerordentliche Kündigung.
Zweifelhaft ist, ob die Abberufung dem Geschäftsführer selbst ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages mit der Möglichkeit des Schadenersatzes gemäß § 628 Abs. 2 BGB liefert.

2) Was gilt bei einer Amtsniederlegung?

Die Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers ist auch dann sofort wirksam, wenn sie nicht auf einen angeblich vorhandenen wichtigen Grund gestützt wird. Offen gelassen hat der BGH, ob die vorgenannten Grundsätze auch gelten, wenn der Geschäftsführer seinerseits gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden könne. Zweifelhaft ist, ob die Amtsniederlegung in der Krise der GmbH oder bei Alleingeschäftsführern ohne Weiteres wirksam ist. Stehen dem Geschäftsführer keine ausreichenden Gründe zur Verfügung, so macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig und liefert einen Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrages.

3) Die Beendigung der Anstellung

Voraussetzung jeder Kündigung des Anstellungsvertrages ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, der sich deutlich auf die Kündigung und die Abberufung beziehen muss. Der Tagesordnungspunkt Geschäftsführerangelegenheiten ist nicht ausreichend im Sinne von § 51 GmbHG. Wird ein Gesellschafter zur maßgeblichen Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß eingeladen, so sind die dort gefassten Beschlüsse nichtig. Bei fehlendem oder unwirksamem Gesellschafterbeschluss kann die damit unwirksame Kündigung auch nicht durch rückwirkende Genehmigung der Gesellschafterversammlung nachträglich geheilt werden. Insbesondere bei der Ein-Personen-Gesellschaft ist § 48 Abs.3 GmbHG Wirksamkeitsvoraussetzung, wobei die schriftliche Fixierung im Sinne der vorgenannten Norm im Zweifel durch das Kündigungsschreiben selbst erfolgen kann.

4) Wer ist zuständig für die Kündigung des GmbH-Geschäftsführers?

Zuständig zum Ausspruch der Kündigung sind alle Gesellschafter, diese jedoch eines Bevollmächtigten bedienen können. Die Kompetenz zur Kündigung verbleibt auch dann bei den Gesellschaftern, wenn zwischen Abberufung und Ausspruch der Kündigung ein gewisser Zeitraum liegt. Erst wenn aufgrund einer Weiterbeschäftigung von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist, sind die Gesellschafter zur Kündigung befugt. Vor Dienstantritt ist eine Kündigung ausgeschlossen, solange keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wird.

5) Unterliegen GmbH-Geschäftsführer dem Kündigungsschutzgesetz?

GmbH-Geschäftsführer unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Deshalb begrenzen lediglich die §§ 134, 138 BGB die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, es sei denn, das Geschäftsführeranstellungsverhältnis wurde für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und das Kündigungsrecht wirksam ausgeschlossen.

6) Wer ist für die außerordentliche Kündigung zuständig?

Auch zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bedarf es eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses, wobei dem betroffenen Gesellschaftergeschäftsführer kein Stimmrecht zusteht. Die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung ist zulässig, sofern der Wille hinreichend zum Ausdruck kommt, auch ordentlich kündigen zu wollen und die formellen Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gegeben sind.

7) Welche Kündigungsgründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung?

Eine abschließende Aufzählung ist wohl nicht möglich. Die Parteien können bereits im Anstellungsvertrag wichtige Gründe benennen. Den Gerichten verbleibt jedoch in jedem Fall die Kompetenz zur Prüfung, ob ein Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Ein Nachschieben von Gründen ist grundsätzlich möglich u. U. ist jedoch ein erneuter Gesellschafterbeschluss notwenig.

Beispiele:

- Auskunftsverweigerung gegenüber den Gesellschaftern (vgl. OLG Frankfurt a. M. GmbHR 1994, Seite 114, OLG München DB 1994, Seite 735)
- unkorrekte Behandlung von Spesenvorschriften (vgl. OLG Köln DB 1994, Seite 471)
- Ausnutzung geschäftlicher Möglichkeiten der GmbH für private Zwecke (vgl. BGH DB 1995, Seite 688)
- Überschreitung einer Kreditlinie (vgl. BGH WM 1974, Seite 131)
- Annahme von Schmiergeldern (vgl. BAG NJW 1973, Seite 533)
- Ablehnung einer zumutbaren Weiterbeschäftigung durch die Gesellschaft nach Abberufung als Geschäftsführer (vgl. BGH WM 1966, Seite 968; BGH WM 1978, Seite 319)
- wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bei Geschäftsaufgabe und langer ordentlicher Kündigungsfrist (vgl. BGH WM 1975, Seite 761)

8) Muss vor fristloser Kündigung des GmbH-Geschäftsführers eine Abmahnung ausgesprochen werden?

Früher wurde teilweise bei Verstößen im Leistungsbereich eine vorherige Abmahnung als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung vorausgesetzt (vgl. LAG Berlin GmbHR 1997, Seite 839, 841). Nach Rechtssprechung des BGH ist im Regelfall bei einer fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund eine vorherige Abmahnung nicht Voraussetzung (vgl. BGH NJW 2000, Seite 1638, 1639). Nach Auffassung des BGH ist bei Geschäftsführern eine Abmahnung nicht mehr erforderlich, weil Geschäftsführer zugleich auch Organpersonen sind. Organe der Geschäftsführung haben ihre Pflichten und die Folgen pflichtwidrigen Verhaltens zu kennen, sodass Ihnen bei wiederholter Pflichtverletzung auch ohne Abmahnung gekündigt werden kann.

9) Sind bei der Kündigung aus wichtigem Grund Fristen einzuhalten?

Auch bei der Kündigung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund ist die zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB einzuhalten. Hiernach muss dem Geschäftsführer innerhalb von zwei Wochen seit sicherer und umfassender Kenntnis von den für die Kündigung bedeutsamen Tatsachen die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses erklärt werden.
Sobald der Kündigungsberechtigte, also die Gesellschafterversammlung, von den Tatsachen erfahren hat, welche eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, muss er sich innerhalb von zwei Wochen über seine Entscheidung schlüssig werden und die Kündigung der anderen Seite erklären. Entscheidend hierbei ist der Zugang der Kündigungserklärung. Werden neue Tatsachen bekannt, die zusammen oder allein mit anderen Tatsachen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, setzen diese erneut die zwei-Wochen-Frist in Gang.

10) Ist ein Nachschieben von Gründen möglich?

Im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist grundsätzlich ein Nachschieben von Gründen zulässig, sofern diese Gründe zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits vorlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem zur Kündigung zuständigen Organ bei Kündigung schon bekannt waren oder nicht; im Fall der Kenntnis darf diese freilich nicht früher als zwei Wochen vor der Kündigung erlangt worden sein (vgl. BGH GmbHR 2004, Seite 182, 184).

11) Wie kann sich der GmbH-Geschäftsführer gegen eine Kündigung seines Anstellungsvertrages und seiner Abberufung wehren?

Für Streitigkeiten zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig, nicht die Arbeitsgerichte (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) und zwar auch dann, wenn es trotz Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht zur Bestellung des Geschäftsführers kommt oder der Geschäftsführer behauptet, wegen seiner eingeschränkten Kompetenzen sei er tatsächlich nur Arbeitnehmer gewesen (vgl. BAG ZIP 1999, Seite 1457; BAG ZIP 2003, Seite 1722 f). Beim Landgericht sind die Kammern für Handelssachen zuständig. Vergütungsansprüche können ggf. im Urkundenprozess eingeklagt werden (vgl. Fischer NJW 2003, Seite 333).
Der Geschäftsführer kann entweder seine Vergütungsansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen oder aber unmittelbar auf Feststellung klagen, dass die Kündigungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht wirksam geworden sind.

Weiterführende Informationen zum GmbH-Geschäftsführer:

Haftung GmbH-Geschäftsführer
Vergütung GmbH-Geschäftsführer
GmbH-Geschäftsführer






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