Form einer Kündigung



Rechtsanwalt Wolfgang Klenner


Fachanwalt für Arbeitsrecht


Osnabrück

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Welche Form muss eine Kündigung einhalten? Kann man ein Arbeitsverhältnis mündlich kündigen?

Jede Kündigung erfordert nach § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Alle nur mündlich ausgesprochenen Kündigungen sind nach § 125 Satz 1 BGB unwirksam. Die Vorschrift ist absolut zwingend. Das Schriftformerfordernis kann weder durch Vertrag noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag abbedungen werden.

Das Schriftformerfordernis betrifft jede Art von Kündigung, die Arbeitgeberseitige wie die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer, die ordentliche, die außerordentliche und die Änderungskündigung.

Die gesetzliche Schriftform schafft Rechtssicherheit und soll vor Übereilung schützen. Schriftliche Äußerungen werden als präziser angesehen. So ist es seit Gültigkeit der gesetzlichen Regelung des Schriftformerfordernisses ohne Bedeutung, wann z.B. eine erkennbar im Zorn abgegebene spontane Erklärung ein Arbeitsverhältnis auflösen kann.

Die Anfechtung eines Arbeitsvertrages (im Gegensatz zur Kündigung) ist nach wie vor ebenso formlos möglich, wie der Widerruf einzelner Arbeitsbedingungen und der Widerspruch nach § 625 BGB.

Die Schriftform der Kündigung wird nach § 126 Abs. 1 BGB durch die von einem Kündigungsberechtigten abgefasste und eigenhändig unterschriebene Kündigung gewahrt. Es reicht insbesondere nicht aus, wenn unter der schriftlichen Kündigung lediglich ein „i.A.“ (im Auftrag) steht. Eine schriftliche Begründung der Kündigung ist in § 623 BGB nicht vorgesehen.

Genügt eine Kündigung in elektronischer Form der Schriftform?

Die elektronische Form einer Kündigung ersetzt nach § 623 BGB nicht die Schriftform. Dies bedeutet, dass weder die telegraphische Übermittlung, bzw. das Übersenden von einem Fax oder einer e-mail, noch dem Protokoll im arbeitsgerichtlichen Verfahren erklärte Kündigung der gesetzlichen Schriftform genügt.
Auch die schriftliche „Bestätigung” einer vorher mündlich ausgesprochenen Kündigung wahrt nicht die Schriftform. Die Schriftform wahrt aber nach § 126 Abs. 3 BGB eine notarielle Beurkundung der Kündigung, die Einigung in einem Prozessvergleich über die Wirksamkeit einer Kündigung wahrt sie nach § 127 a BGB.

Kann eine an sich formunwirksame Kündigung doch noch als Wirksam angesehen werden?

Eine Durchbrechung der Formnichtigkeit ist nach Treu und Glauben möglich. Grundsätzlich hat jede Partei die Nachteile eines formunwirksamen Rechtsgeschäfts zu tragen. Die Berufung auf die fehlende Schriftform einer Kündigung ist daher selbst dann weder arglistig noch treuwidrig, wenn sich derjenige darauf beruft, der die Kündigung ausgesprochen hat. Dies gilt auch, wenn nicht überhastet gekündigt wurde. Der Schutzweck des § 623 BGB ist nicht Tatbestandsmerkmal. Auch die Kenntnis des Formverstoßes auf beiden Seiten schließt die Berufung auf § 242 BGB ebenso aus wie die beiderseitige Unkenntnis von § 623 BGB.
In Ausnahmefällen kann die Berufung auf die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlender Schriftform aber eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Dies setzt voraus, dass die Formunwirksamkeit der Kündigung nicht nur einem harten, sondern für den Betroffenen zu einem für ihn untragbaren Ergebnis führen würde - Existenzvernichtung, Arglist, schwere Treuepflichtverletzungen.
Hat eine Partei die andere über die Formbedürftigkeit der Kündigung getäuscht, kann sie sich nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Ebenso ergeht es demjenigen, der sich trotz Aufforderung des Erklärungsempfängers geweigert hat, seine mündlich erklärte Kündigung schriftlich niederzulegen.

Kann man eine Kündigung an jedem Ort erklären?

Die Kündigung kann grundsätzlich zu jeder Zeit an jedem Ort wirksam erklärt werden.

Im Einzelfall kann dies aber auch anders sein, wenn z.B. der Kündigende absichtlich oder aufgrund gedankenloser Missachtung der persönlichen Belange des Kündigungsempfängers einen besonders beeinträchtigenden Zugangszeitpunkt wählt, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn der Gekündigte sich dagegen innerhalb einer vom Einzelfall abhängigen Überlegungsfrist zu Wehr setzt.

Was muss zwingend in einer Kündigung stehen?

Die Kündigung muss erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Dabei müssen keine Daten genannt werden. Es genügt, wenn sich der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses für den Betroffenen aus der Kündigung hervorgeht.

Muss eine Kündigung eine Begründung enthalten?

Eine fehlende Begründung macht eine Kündigung nicht unwirksam, da nach dem Gesetz grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Begründung kann jedoch im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen vereinbart werden. In diesem Fall muss der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genau bezeichnet werden.
Nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Gekündigte den Anspruch, dass ihm auf sein Verlangen der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird, wenn ihm außerordentlich gekündigt wurde.

Kann auch ein anderer Angestellter stellvertretend für den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen?

Es kann vorkommen, dass in einem Betrieb eine Kündigung nicht direkt vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Damit die Kündigung wirksam ist, muss die Person, welche die Kündigung ausgesprochen hat, eine entsprechende Vollmacht haben. In diesem Zusammenhang, in dem durch einen Stellvertreter gekündigt worden ist, spielt der § 174 BGB eine wichtige Rolle. Wenn einem durch einen Stellvertreter des Arbeitgebers gekündigt wird, der dafür nicht die entsprechende betriebliche Position besitzt, dann kann der Gekündigte die Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn Ihnen der Kündigende keine Vollmachtsurkunde vorlegt. Wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde ist die Kündigung automatisch unwirksam. Eine solche Zurückweisung der Kündigung ist allerdings bei Mitarbeitern nicht möglich, bei denen allein schon aufgrund ihrer Position innerhalb des Betriebs davon ausgegangen werden kann, dass sie zum Ausspruch von Kündigungen bevollmächtigt wurden. So etwa zum Beispiel bei einem Leiter der Personalabteilung.

Wie muss der Inhalt einer Kündigung gestaltet sein?

Kündigungserklärungen müssen klar und unmissverständlich sein, damit sie das Arbeitsverhältnis auflösen. Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Kündigenden. Dabei braucht das Wort „Kündigung” nicht zu fallen. Es muss sich aber zumindest aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei ergeben. dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist und wann das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst sein soll, fristlos oder fristgerecht.

Weiterführende Informationen zur Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung
Kündigung






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