Kündigung: Arbeitsverweigerung



Rechtsanwalt Wolfgang Klenner


Fachanwalt für Arbeitsrecht


Osnabrück

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Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von Arbeitsverweigerung

Wenn ein Arbeitnehmer beharrlich die Arbeitsleitung verweigert, so rechtfertigt dies nach erfolgter Abmahnung grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung. Eine Weigerung die vertraglich geschuldete Arbeit zu erbringen, verstößt gegen die Arbeitspflicht. Eine Kündigung ist dabei auch möglich, wenn der Arbeitnehmer beharrlich die Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten ablehnt.
Allerdings gibt es auch Gründe, bei deren Vorliegen der Arbeitnehmer sich zu Recht weigern darf, die ihm zugewiesene, aber nicht vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Die Arbeitsverweigerung kann unter gewissen Umständen berechtigt sein. Als solche Gründe kommen beispielsweise ein Glaubens- und Gewissenkonflikt, eine Pflichtenkollision, eine Zwangslage wegen Kindesbetreuung, Leistungsverweigerungsrecht wegen Gehaltsrückständen, unzulässige Mehrarbeit oder eine Überschreitung des Weisungsrechts in Betracht.

Weiterführende Informationen zur Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung
Kündigung Formvorschriften
Kündigung






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