Kündigung wegen Alkohol



Rechtsanwalt Wolfgang Klenner


Fachanwalt für Arbeitsrecht


Osnabrück

Fachbereiche im Arbeitsrecht: Kündigung       Bewerbung       Abmahnung       GmbH-Geschäftsführer
Arbeitsrecht Home  
Aktuelles  
Arbeitsrecht Beratung  
Kanzlei  
Kontakt  
Impressum  

Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von Alkoholmissbrauch

Der Arbeitgeber kann in seinem Betrieb ein Alkoholverbot anordnen. Wiederholte Verstöße gegen ein betriebliches Alkoholverbot können nach vorheriger Abmahnung die Kündigung rechtfertigen. Eine vorhergehende Abmahnung ist erforderlich, auch wenn es nicht zu einer konkreten Störung des Betriebsablaufes gekommen ist.
Werden trotz Alkoholverbots mit Zustimmung des Arbeitgebers in der Kantine alkoholische Getränke verkauft, ist dies bei der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (LAG Köln 29.6.1987).
Bei besonderen Personengruppen, deren Tätigkeit bei vorherigem Alkoholgenuss Gefahren für andere Arbeitnehmer oder Dritte mit sich bringt, wie zum Beispiel bei Kraftfahrern, Kranführern und Chirurgen, kann bereits ein einmaliger Verstoß gegen ein Alkoholverbot eine verhaltensbedingte Kündigung begründen (LAG Hamm 13.9.1974).
Wird allerdings einem Berufskraftfahrer aufgrund einer Trunkenheit während einer privaten Fahrt die Fahrerlaubnis entzogen, so kommt eine verhaltensbedingte Kündigung nicht ohne weiteres in Frage. Es müsste vorher darüber nachgedacht werden, ob er vorübergehend in einer anderen Position im Betrieb beschäftigt werden kann, bis er die Fahrerlaubnis wieder erlangt hat.

Den Beweis der Alkoholisierung hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit zu führen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an einer Atemalkohol-Messung ("Ins-Röhrchen-pusten") mitzuwirken, noch kann er zu einer Untersuchung des Blutalkoholwerts durch den Arbeitgeber gezwungen werden. Daher muss der Arbeitgeber im Prozess auf Indizien wie Alkoholfahne, schwankender Gang und ähnliches zurückgreifen. Steht ein Vorwurf einer Alkoholisierung im Raum, so muss der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, durch einen entsprechenden Test den Vorwurf wieder auszuräumen.

Steckt hinter den Missachtungen eines Alkoholverbotes eine Suchtkrankheit des Arbeitnehmers, so ist das Arbeitsverhältnis nicht mit einer verhaltensbedingten Kündigung zu beendbar, da die Suchtkrankheit nicht vom Arbeitnehmer steuerbar ist. Im Falle von Alkoholkrankheit kommt daher eine personenbedingte Kündigung oder eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht.

Weiterführende Informationen zur Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung
Kündigung Formvorschriften
Kündigung






Copyright © 2006 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Klenner, Osnabrück. Alle Rechte vorbehalten!

Heger Tor Osnabrück osnabrücker Rathaus Altstadt Osnabrück osnabrücker Dom