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Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von AlkoholmissbrauchDer Arbeitgeber kann in seinem Betrieb ein Alkoholverbot anordnen. Wiederholte Verstöße gegen ein betriebliches Alkoholverbot können nach vorheriger Abmahnung die Kündigung rechtfertigen. Eine vorhergehende Abmahnung ist erforderlich, auch wenn es nicht zu einer konkreten Störung des Betriebsablaufes gekommen ist. Den Beweis der Alkoholisierung hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit zu führen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an einer Atemalkohol-Messung ("Ins-Röhrchen-pusten") mitzuwirken, noch kann er zu einer Untersuchung des Blutalkoholwerts durch den Arbeitgeber gezwungen werden. Daher muss der Arbeitgeber im Prozess auf Indizien wie Alkoholfahne, schwankender Gang und ähnliches zurückgreifen. Steht ein Vorwurf einer Alkoholisierung im Raum, so muss der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, durch einen entsprechenden Test den Vorwurf wieder auszuräumen. Steckt hinter den Missachtungen eines Alkoholverbotes eine Suchtkrankheit des Arbeitnehmers, so ist das Arbeitsverhältnis nicht mit einer verhaltensbedingten Kündigung zu beendbar, da die Suchtkrankheit nicht vom Arbeitnehmer steuerbar ist. Im Falle von Alkoholkrankheit kommt daher eine personenbedingte Kündigung oder eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht. Weiterführende Informationen zur Kündigung:Verhaltensbedingte Kündigung
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