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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Bei der Haftung des GmbH-Geschäftsführers muss unterschieden werden zwischen der Haftung gegenüber der GmbH selbst, zwischen der Haftung gegenüber den Gesellschaftern der GmbH und zwischen der Haftung gegenüber Dritten.
1) Unter welchen Voraussetzungen haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft?
Gemäß § 43 GmbHG haben Geschäftsführer in Angelegenheit der Gesellschaft die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Geschäftsführer, die gegen diese Obliegenheiten verletzten, haften der Gesellschaft für den hierdurch entstandenen Schaden.
Sorgfaltsmaßstab für die Prüfung einer Pflichtverletzung ist die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“. Für jeden Verstoß haften sie der Gesellschaft auf Schadenersatz.
Beispiele für Verstöße:
- Bedienung einer nicht fälligen Forderung trotz knapper Mittel (OLG Koblenz, DStR 2000, Seite 1447);
- Vereitelung von Geschäftschancen der Gesellschaft;
- tadelloses Zulassen von Entnahmen durch Gesellschafter ohne Gesellschafterbeschluss (OLG Celle GmbHR 2006, Seite 377)
- Nichtbeachtung gesellschaftsinterner Zuständigkeitsregelungen
- Verjähren lassen von Forderungen
- Ausnutzen von Geschäftschancen auf eigene Rechnung
- leichtfertige Warenvergabe auf Kredit
- Gewährung eines Arbeitsnehmerdarlehens an die Ehefrau
- Abschluss von nachteiligen Beraterverträgen
Bei unternehmerischen Entscheidungen steht den Geschäftsführern ein erhebliches Handlungsermessen zu, sodass allein die Entstehung eines Verlustes nicht bereits zu der Verpflichtung einer Schadenersatzleistung verpflichtet (vgl. BGH ZIP 2006, Seite 2087). Liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers allerdings vor und ist hierdurch ein Schaden bei der Gesellschaft eingetreten, so trägt der Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei einem ordentlichen Verhalten eingetreten wäre (vgl. OLG Koblenz, DStR 2000, Seite 1447; OLG Rostock, GmbHR 2006, Seite 1334). Handelt der Geschäftsführer auf Anweisung der Gesellschafter oder in deren – auch stillschweigenden – Einverständnis, haftet der Geschäftsführer für Vermögensminderungen der Gesellschaft nicht.
Eine weitere Verpflichtung zum Schadenersatz ergibt sich aus § 64 GmbHG. Diese Vorschrift regelt eine der Hauptahndungsfälle der Gesellschafterhaftung. Gemäß § 64 GmbHG haften Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung noch geleistet wurden. Haftungsvoraussetzung ist also, dass der Geschäftsführer nach Insolvenzreife die Haftungsmasse durch Zahlungen verkürzt hat, wobei hierunter auch die Eingehung von Verbindlichkeiten oder der Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto zu verstehen ist.
2)
Können sich GmbH-Geschäftsführer gegen Haftungsansprüche der Gesellschaft versichern?
Grundsätzlich können sich Geschäftsführer gegen Schadenersatzansprüche der Gesellschaft durch sogenannte D & O Versicherungen schützen. Derartige Versicherungen sind wegen der Haftungshöhe dringend anzuraten, es ist jedoch eine genaue Ausgestaltung der Versicherungsverträge erforderlich.
3)
Unter welchen Voraussetzungen haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern?
Ausdrücklich geregelt ist eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern lediglich in § 31 IV GmbHG (verbotene Rückzahlung des Stammkapitals).
4)
Kann die Haftung gegenüber der Gesellschaft begrenzt werden?
In den Geschäftsführeranstellungsverträgen können Haftungsbegrenzungen wirksam vereinbart werden. So können beispielsweise Schadenersatzansprüche begrenzt werden auf rein vorsätzliches Handeln oder summarisch begrenzt werden. Ferner können wirksam Verjährungsfristen, Ausschussfristen oder Beweislastregelungen vereinbart werden.
Ferner kann wirksam vereinbart werden, dass der Geschäftsführer Anspruch auf eine jährliche Entlastungsentscheidung hat. Durch den Entlastungsbeschluss gemäß § 46 Ziffer 5 GmbHG werden sämtliche auch aus den vorherigen Geschäftsjahren bekannte oder erkennbare Ersatzansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer ausgeschlossen.
Nach wohlherrschender Meinung (BGH in BGAZ 94, Seite 324) ist die Entlastung des Geschäftsführers nicht einklagbar. Eine allenfalls negative Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sich die Gesellschafterversammlung eines Ersatzanspruches berühmt hat oder sich auf eine entsprechende Aufforderung hin nicht zu Ersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer erklärt hat.
5)
Haftet der GmbH-Geschäftsführer auch gegenüber Dritten?
Die Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber gesellschaftsfremden Dritten ist im GmbHG nicht geregelt. Nach der Grundnorm des § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Nur unter sehr engen Grenzen ist eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten möglich.
Nach bisheriger Rechtsprechung (BGH GmbHR 1986, Seite 44; GmbHR 1988, Seite 257) konnte sich eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers nur aus einer unterlassenden Aufklärung bei Vertragsschluss ergeben. Diese Rechtsprechung hat sich geändert. Nunmehr soll der Geschäftsführer grundsätzlich nicht mehr haften, sondern nur noch der Vertretene (BGH in GmbHR 1994, Seite 539). Eine Haftung des Geschäftsführers aus unterlassener Aufklärung bei Vertragsverhandlungen soll sich nach Auffassung der Rechtsprechung nur noch dann ergeben können, wenn ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem Geschäftspartner vorliegt.
Denkbar ist auch eine Haftung für Steuerschulden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 69 AO. Hiernach haften die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person, also bei der GmbH der Geschäftsführer, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung nicht erfüllt werden.
Ferner haftet der Geschäftsführer unter Umständen auch wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge. Führt der Geschäftsführer den Arbeitgeberanteil der Gehälter nicht ab, so verletzt er eine eigene Pflicht des Arbeitgebers (anders beim Arbeitnehmeranteil). Wann ein Vorenthalten vorliegt, ist weiterhin umstritten. Um sich einer Haftung für nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge zu entziehen, muss der Geschäftsführer, wenn er merkt, die Sozialabgaben auf die vollen Gehälter nicht zahlen zu können, die Gehälter entsprechend reduzieren. Gegebenenfalls sind mit der Einzugsstelle konkrete Tilgungsbestimmungen zu vereinbaren. Unterlässt der Geschäftsführer dies, so gilt im Zweifel die Verrechnung der abgeführten Beiträge auf Arbeitnehmer- und Arbeitsgeberanteile.
Weiterführende Informationen zum GmbH-Geschäftsführer:
Vergütung GmbH-Geschäftsführer
Kündigung GmbH-Geschäftsführer
GmbH-Geschäftsführer
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