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Der GmbH-GeschäftsführerJede GmbH muss gemäß § 6 GmbH-Gesetz (GmbHG) einen Geschäftsführer haben. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der gesellschaftsrechtlichen Bestellung des Geschäftsführers als „Organ der Gesellschaft“ und dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei der GmbH. 1) Welche persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine wirksame GmbH Geschäftsführerbestellung erfolgen kann?Die Person, die zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden soll muss geschäftsfähig sein. Verliert der wirksam bestellte Geschäftsführer später seine Geschäftsfähigkeit, so verliert die Bestellung zum Geschäftsführer automatisch ihre Wirksamkeit. Ferner darf keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat innerhalb der letzten fünf Jahre vorliegen (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Letztendlich darf ein Geschäftsführer nicht gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft sein, für die er zum Geschäftsführer bestellt werden soll. 2) Durch wen wird der GmbH-Geschäftsführer bestellt?In der Regel wird der Geschäftsführer mit dem Gesellschaftsvertrag gemäß § 6 Abs. 3 GmbHG oder später durch die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG bestellt. 3) Gelten für GmbH-Geschäftsführer die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften?Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung entschieden, dass Geschäftsführer keine Arbeitnehmer sind. Aus diesem Grund greifen die im Arbeitsrecht regelmäßig zur Anwendung gelangenden Schutzvorschriften nicht ein. Sollen diese gleichwohl Geltung haben, bedarf dies einer gesonderten Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag. 4) Welche Kündigungsfristen gelten bei GmbH-Geschäftsführern?Kündigungsfristen müssen regelmäßig gesondert vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, gelangt bei Fremd- bzw. Minderheitsgesellschaftergeschäftsführern wohl § 622 BGB mit den dort aufgeführten Fristen zur Anwendung. Bei den sogenannten beherrschenden Geschäftsführern soll § 621 BGB zur Anwendung gelangen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, Seite 493). 5) Findet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf GmbH-Geschäftsführer Anwendung?Da Geschäftsführer keine Arbeitnehmer sind und das BUrlG gemäß § 2 BUrlG auf Arbeitnehmer beschränkt ist, gilt das BUrlG nicht. Hinsichtlich des Urlaubs sind deshalb besondere Regelungen zu vereinbaren. Wichtig: Insbesondere die Grundsätze der Übertragbarkeit ins Folgejahr und der Abgeltung sind zu regeln. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses steht dem Geschäftsführer hingegen auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung die Abgeltung der noch offenen Urlaubsansprüche zu (vgl. BGH, NJW 1963, Seite 535; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, Seite 278). 6) Gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) für GmbH-Geschäftsführer?Auch das ArbnErfG legt den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zugrunde, sodass es auf Organmitglieder (auch nicht analog) angewendet werden kann (vgl. BGH in GRUR 1990, Seite 193). Ist also mit Erfindungen durch den Geschäftsführer zu rechnen, sollte der Geschäftsführeranstellungsvertrag entsprechende Regelungen enthalten. 7) Was gilt bei Erkrankung des GmbH-Geschäftsführers?Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gilt nicht für Geschäftsführer. Hiernach hat der zur Dienstleistung verpflichtete Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, soweit die Verhinderungsdauer nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit anhält. 8) Hat der GmbH-Geschäftsführer einen Beschäftigungsanspruch?Dem Geschäftsführer steht während der Dauer der Anstellung regelmäßig auch ein Beschäftigungsanspruch gegenüber der Gesellschaft zu. Ist allerdings eine Kündigung ausgesprochen, so wird dieser Anspruch verneint (vgl. Landesarbeitsgericht Hessen GmbHR 2001, Seite 291 f.). Weiterführende Informationen zum GmbH-Geschäftsführer:Haftung GmbH-Geschäftsführer Copyright © 2006 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Klenner, Osnabrück. Alle Rechte vorbehalten! |