Bewerbung

Rechtsanwalt Wolfgang Klenner


Fachanwalt für Arbeitsrecht


Osnabrück

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Was gehört alles zu einer Bewerbung?

Bewerbungsunterlagen umfassen in aller Regel das Bewerbungsschreiben, einen Lebenslauf, eventuelle Arbeitszeugnisse, Schulbescheinigungen, Hochschulnachweise, Ausbildungszeugnisse und sonstige Referenzen, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.

Wer hat die Kosten einer Bewerbung zu tragen?

Wer die Kosten einer Bewerbung zu tragen hat, richtet sich nach Art und Umfang der Bewerbung.
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer für die Kosten aufkommt, die dem Bewerber dadurch entstehen, dass er die vom Arbeitgeber verlangten Bewerbungsunterlagen einreicht. Damit sind die Kosten der Unterlagen an sich, sowie die Kosten für den Versand der Unterlagen an den Arbeitnehmer umfasst.
Anders sieht es hinwiederum aus, wenn die Bewerbung unverlangt auf Initiative des Bewerbers an den Arbeitgeber geschickt wurde. Solche Bewerbungen sind nicht vom Arbeitgeber zu erstatten. Zurücksenden muss er sie auch nur, wenn ein frankierter Rückumschlag beigefügt war. Die Kosten für die Rücksendung der vollständigen Bewerbungsunterlagen trägt der Arbeitgeber aber dann, wenn die Bewerbung aufgrund eines Inserates des Arbeitgebers erfolgte.

Wer trägt die Kosten für das Vorstellungsgespräch?

Wenn der Bewerber vom Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, dann trägt der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten, unabhängig davon, ob das Vorstellungsgespräch aufgrund einer Initiativbewerbung zustande gekommen ist oder nicht. Dabei werden üblicherweise die Auslagen dann gegen Belege (Tankquittung, gegebenenfalls Hotelrechnung) erstattet. Es ist jedoch für den Arbeitgeber möglich, darauf hinzuweisen, dass die Kosten für ein Vorstellungsgespräch nicht übernommen werden.

Wie hoch die Erstattung der Kosten?

Der Umfang richtet sich nach der Höhe der Verkehrsüblichkeit und Erforderlichkeit der angefallenen Kosten. Was erforderlich ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Hier sei jedenfalls dringenst zur Sparsamkeit zu raten. Der Arbeitgeber muss zum Beispiel keine First-Class Anreise und 5-Sterne Unterkunft bezahlen, wenn eine 2. Klasse Bahnfahrt mit Rückfahrt am selben Tag den gleichen Zweck erfüllen würde. Bei PKW-Fahrtkosten werden die gefahrenen Kilometer erstattet. Allerdings nur solche, die auf dem möglichst direkten Weg zwischen der dem Arbeitnehmer bekannten Wohnadresse des Bewerbers und dem Ort des Vorstellungsgesprächs gefahren werden.

Weiterführende Informationen zur Bewerbung:

Vorstellungsgespräch






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